Dies ist das Thema Oldtimergutachten für H-Kennzeichen im Forum Wie wird's gemacht? @ LLE Forum.


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Geschrieben von RedStar008960 (Mitglied # 52) am 29. April 2022, 23:37:
 
Hat jemand schon das Glück, ein H-Kennzeichen an seinem Bus zu haben?

Bei mir dauert es noch ein bisschen, denn mein Redstar hatte erst im Jan. 1993 seine Erstzulassung.

Trotzdem habe ich schon mal versucht, herauszubekommen, wie das ganze abläuft.

Es ist nämlich so, dass beim Oldtimergutachten immer eine Hauptuntersuchung mitgemacht werden muss. Das ist in der StVZO so festgelegt.

Ich habe durch einige "Schiebereien" versucht, den HU-Termin immer weiter nach hinten zu schieben, möglichst dicht an das EZ-Datum +30 Jahre. Aktuell bin ich bei 11/2022, hat also nicht ganz geklappt, insbesondere, weil ich seit gut 15 Jahren das Auto über den Winter immer abmelde. Nächste Abmeldung also im Herbst diesen Jahres und Anmeldung dann wieder ca. April 2023.

Man will ja nicht innerhalb kürzester Zeit 2x eine HU machen lassen und vor allem nicht bezahlen. (Hat sich mal jemand den Stundensatz ausgerechnet? Beim letzten mal waren es 114 EUR und gedauert hat es ca. 40 min. von der Ankunft auf dem Hof der Prüfstelle bis ich mit neuer Plakette wieder weggefahren bin. Also ca. 171 EUR / Stunde...).

Also hatte ich jetzt mal die Idee, beim Straßenverkehrsamt nachzufragen, ob und wenn ja um wieviel man das Oldtimergutachten schon vor dem 30. Geburtstag des Autos machen lassen kann. Die Antwort lautete, dass ich diejenigen fragen soll, die so ein Gutachten machen.

Gesagt getan:

- TÜV: das kann man niemalsnienicht vor dem 30. Geb. machen lassen.

- Dekra: es kommt auf den Sachbearbeiter beim StVA an. Er hätte schon von Fällen gehört, wo ein Oldtimergutachten, welches vorgezogen war, dem SB "zu alt" war und der auf einem neuen Gutachten bestanden hat, aber auch, dass ein solches Gutachten bereits einige Zeit vorher gemacht wurde und beim StVA kein Problem war.

- GTÜ: sagte ähnliches, aber man wollte sich nochmal erkundigen, Rückmeldung steht noch aus.

Also schiebt es mal wieder einen auf den anderen...

Ich werde also nochmal dem StVA auf den Wecker gehen. Schließlich sind die es, die das Gutachten hinterher anerkennen müssen, oder sich bei Verweigerung dessen (wenn sie vorher gesagt haben, dass z.B. 2 Monate vorher kein Problem sind) evtl. mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht rumschlagen müssen. In der StVZO ist es irgendwie nicht klar geregelt, denn da steht nur, dass ein solches Gutachten erforderlich ist. Also macht sich jede kleine Provinzbehörde am Ende wieder ihre eigenen Regeln, und vielleicht sogar noch jeder SB...

Ich werde es dann aber wohl doch so machen: da die HU noch bis 11/2022 gültig ist, das Auto im Okt. abmelden. Dann hat man evtl. eine Chance, dass man nach mehr als 2 Monaten abgelaufener Plakette im Frühjahr 2023 nicht auch noch diese dummen 20% Zuschlag bezahlen muss. Zumindest war es zu den Zeiten der Rückdatierung so, wenn die HU während der Stilllegung abgelaufen war, dann wurde nicht zurückdatiert.

Dann bei der Wiederzulassung zugleich die HU und das Gutachten machen lassen und dann das Auto gleich mit H-Kennzeichen wieder anmelden.

Das Problem dabei ist eben nur, dass man ohne gültige HU keine Zulassung bekommt. Das Auto muss also irgendwie ohne Zulassung zum Gutachter.

Das geht so:

1. entweder mit Kurzeitkennzeichen hinfahren oder
2. mit Trailer und passendem Zugfahrzeug oder Abschleppwagen hinbringen (lassen) oder
3. mit ungestempeltem Kennzeichen hinfahren.

1. kostet etwas.

2. kostet noch mehr, möglicherweise mehr als die ersparte HU nach kurzer Zeit.

3. kostet nichts extra, aber man muss Regeln einhalten:

1. es muss eine bestehende Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden können. Das ginge z.B. mit einer eVB-Nr. und zwar nicht nur die Nummer auf einen Zettel schreiben, sondern ausgedruckt mitnehmen und auf dem Ausdruck muss draufstehen, dass diese Versicherungsbestätigung auch für Fahrten mit ungestempeltem Kennzeichen im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren gültig ist. Es soll Versicherungen geben, die das nicht machen. Das dumme ist nur, zumindest bei meiner Versicherung, dass auf dem Ausdruck weder das Kennzeichen noch die FIN draufsteht. Da müsste man wohl mal mit der Versicherung sprechen... Die Zulassungsstelle kann und wird das jedenfalls abgleichen, bevor sie das Fzg. zulassen.

2. man muss Kennzeichenschilder haben und ans Auto schrauben, die noch zu dem betreffenden Fzg. gehören. Nach mehr als 1 Jahr kann das Kennzeichen schon zu einem anderen Fzg. gehören.

3. man darf nur in dem auf dem Kennzeichen angegebenen Zulassungsbezirk und in einem einzigen angrenzenden Bezirk fahren. Das kann in die Hose gehen, wenn man mal von einem in einen anderen Bezirk umgezogen ist und das Kennzeichen mitgenommen hat.

4. Das StVA hat mir vor vielen Jahren noch zusätzlich gesagt, dass man nur auf direktem Wege zur Zulassungsstelle fahren darf. Zum Thema Fahrt zur HU vor der Zulassung hieß es sinngemäß, dass es wohl unwahrscheinlich sei, dass man bei der Fahrt vom TÜV auf der einen Straßenseite zur Zulassungsstelle auf der gegenüberliegenden Seite in eine Kontrolle kommt. Najein... denn in dem § 10 (4) der FZV steht ausdrücklich, dass damit auch Fahrten zur HU abgedeckt sind. Wobei man sich beim direkten Weg ganz sicher streiten kann, denn wenn man einen Umweg macht, was hat dieser dann mit der Zulassung zu tun... Aber ich gehe davon aus, dass man durchaus einen Umweg zu einer anderen, nicht auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegenden Prüfstelle wird machen können, denn es gibt nirgends eine Vorschrift, die besagt, dass man die HU beim TÜV machen lassen muss - man hat ja die Wahlfreiheit...

5. Man teilte mir ebenfalls mit, dass man nur während er Öffnungszeiten der Zulassungsstelle mit ungestempeltem Kennzeichen fahren dürfe. Steht aber nicht so in der FZV. Mann kann ja schließlich schon morgens um 7 zur HU fahren und trifft danach um 8 bei der Zulassungsstelle ein, wenn die gerade öffnen. Ob das am Auto angebrachte Kennzeichen noch zu diesem Fahrzeug gehört, sollte jeder Polizist auch online beim KBA abfragen können - da braucht es keine geöffnete Zulassungsstelle...

6. Ebenfalls sagte man mir, dass im Falle einer nicht bestandenen HU (Wiedervorführung erforderlich) man mit ungestempelten Kennzeichen nicht mehr vom Hof der Zulassungsstelle fahren dürfe. Steht aber auch nicht explizit in der FZV.

Möglicherweise deckt die Versicherung auch keine Kaskoschäden auf solchen Fahrten. Die eVB ist nur ein Nachweis für vorläufigen Haftpflichtversicherungsschutz.

[ 30. April 2022, 00:24: Beitrag bearbeitet von: RedStar008960 ]
 
Geschrieben von RedStar008960 (Mitglied # 52) am 13. März 2024, 22:45:
 
Das ist ja nun schon "etwas" her...

Ich habe es schließlich so gemacht:

- HU war bis 11/2022 gültig. In 10/2022 den Redstar abgemeldet.

- Am 1. Werktag in 04/2023 vormittags zur GTÜ gefahren und zwar mit den ungestempelten Kennzeichen. Die hatte ich beim Abmelden ausdrücklich auf dieses Fzg. reservieren lassen. Dort läuft das Gutachten für das H-Kennzeichen direkt zusammen mit der HU. Eigentlich ist das auch eine normale HU. Es werden eben nur gewisse Dinge zusätzlich beachtet, die der Prüfer wohl auf einer Liste hat und abhakt.

Offensichtlich war es ihm sehr wichtig, dass das Radio ein Original-Radio oder zumindest eines aus dieser Zeit war. Gegangen wäre aber auch ein aktueller Nachbau (mit neuer Technik in altem Gehäuse) von einem damaligen Blaupunkt. Einige Fotos (außen, unten Motorraum, Innenraum) wurden auch gemacht. Die Möbelbausätze von Reimo (hinten links und überm Kofferaum, sowie ein selbst gebauter Küchenschrank hinterm Beifahrersitz) haben nicht gestört. Da wurde nichtmal gefragt, ob die innerhalb der ersten 10 Jahre eingebaut wurden.

Wieviel das zusätzlich kostet, weiß ich nicht mehr (vielleicht +50 EUR).

Man hat nichts gesagt von wegen "ist ja schon länger als 2 Monate abgelaufen und deswegen wird es teurer" (2 Tage später bei meinem Anhänger aber sehr wohl, der hat das selbe HU-Datum gehabt, wie der T3).

- Am selben Tag nachmittags zum Straßenverkehrsamt und die Anmeldung gemacht, incl. neuer Kennzeichen.

Das war also alles ziemlich entspannt.

Erschrocken habe ich mich einige Wochen später, als ich Post von der Versicherung bekam. Ich hatte mir zuvor eine eVB-Nr. für dieses Auto geben lassen. Der Brief lautete sinngemäß, dass ich damit ein Fzg. mit dem und dem Kennzeichen angemeldet hätte, aber sie hätten keinen Versicherungsvertrag. Das sollte ich spätestens innerhalb der nächsten 2 Wochen nachholen, da sie ansonsten das StVA informieren würden, dass die vorläufige Deckung aufgehoben wird.

Warum das? Ich musste das Kennzeichen ändern lassen (nur ein "H" hinzufügen ist keine Änderung des Kennzeichens). Aber ich hatte schon die Maximalzahl von 8 Zeichen und so ging das mit dem H nicht. Dieses neue Kennzeichen war der Versicherung nicht bekannt. Offensichtlich war es denen nicht möglich, das Fzg. anhand der FIN dem bestehenden Vertrag zuzuordnen. Das fand ich schon arg merkwürdig. Ein Anruf dort hat das Problem gelöst. Vor 18 Jahren hatte ich schon mal eine Umkennzeichnung und da war das kein Problem.

Und offensichtlich gehört eine eVB nicht zu einem bestimmten Fzg. Das finde ich schon ziemlich komisch... Da hätte ich ja die Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen auch mit mehreren Fzg. machen können. Schluss damit wäre erst bei einem Unfall gewesen oder wenn die eVB abläuft.

Etwas später dann habe ich ich nochmal über die Versicherung gewundert. Und zwar hatte ich meine beiden Autos ebenfalls Anfang 2023 auf einen neuen Tarif umstellen lassen. Nun haben beide denselben Tarif. Trotzdem der T3 schon viel länger auf diesem Vertrag lief (Rabattgrundjahr 1984) als mein Lupo (Rabattgrundjahr 1992) waren die SF-Klassen beim T3 schlechter als beim Lupo. Die Pappnasen haben bei der Umstellung vom T3 bei der SF-Klasse statt SF39 SF29 eingetippt. Warum die nicht automatisch vom System dem Rabattgrundjahr zugeordnet wird, weiß der Geier.

[ 13. März 2024, 22:46: Beitrag bearbeitet von: RedStar008960 ]
 


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